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Abschnitt 8 - Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2360 (weggefallen)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
§ 2364 (weggefallen)
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 (weggefallen)
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in
§ 2362 Absatz 1
bestimmte Recht zu.