Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 8 - Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2360 (weggefallen)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
§ 2364 (weggefallen)
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 (weggefallen)
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.
Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.