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Abschnitt 9 - Erbschaftskauf
§ 2371 Form
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2371 Form
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.