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Abschnitt 8 - Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2360 (weggefallen)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
§ 2364 (weggefallen)
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 (weggefallen)
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).