I. Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB)
1. Mehrere Handlungen
2. Verletzung von Tatbeständen
a) zwei oder mehrere verschiedene Tatbestände oder
b) ein Tatbestand mehrmals
3. keine Gesetzeskonkurrenz
a) mitbestrafte Vortat
b) Mitbestrafte Nachtat