Die hM sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt.
I. Dispositionsfähiges Rechtsgut
II. Einwilligungserklärung
III. Einwilligungsfähigkeit
Für die Einwilligungsfähigkeit muss der Einwilligende nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. 1Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.
IV. Nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht
V. Frei von Willensmängeln
VI. Kein Verstoß gegen die guten Sitten
VII. Täter kennt Einwilligung
Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.