I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
aa) Eigene oder fremde bewegliche Sache
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich“ ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig. Es reicht aus, wenn die Sachen erst beweglich gemacht werden können. 1Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
bb) Bestehen eines Rechts an der Sache
b) Tathandlung
Wegnahme zu Gunsten des Eigentümers der Sache
Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers. Erforderlich ist aber auch ein besitz- oder gewahrsamsähnliches Machtverhältnis.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Rechtswidrige Absicht
Bei der Absicht kommt es dem Täter im Sinne zielgerichteten Wollens darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen, also etwa darauf einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. 3Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 14 Rdn. 7; BGHSt 29, 68, 73 = NJW 1980, 65, 66; Fischer StGB, 61. Auflage München 2014, § 15 Rn 6.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 289 III StGB
V. Ergebnis
Quellen:
[1] Schönke/Schröder/Eser/Bosch Rn. 11, LG Karlsruhe NStZ 1993, 543
[2] BayObLG NJW 1981, 1745, 1746; Geppert Jura 1987, 433.
[3] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 14 Rdn. 7; BGHSt 29, 68, 73 = NJW 1980, 65, 66; Fischer StGB, 61. Auflage München 2014, § 15 Rn 6.