Die Verpflichtungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO.
Die Verpflichtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt begehrt wird.
III. Klagebefugnis
Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie).
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
V. Klagegegner, § 78 VwGO
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO
VII. Frist § 74 VwGO
B. Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist gem. § 113 Abs. 5 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, d.h. wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes hat.
I. Anspruchssgrundlage
II. Formelle Voraussetzungen
Antrag bei der zuständigen Behörde
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
2. Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage
IV. Spruchreife, § 113 Abs. 5 VwGO
Spruchreife liegt von, wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.
V. Entscheidung des Gerichts
Bei einer gebundenen Entscheidung: Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes
Bei einer Ermessensentscheidung der Behörde:
- bei Ermessensreduzierung auf Null: Anspruch auf Erlass des VA
- bei fehlender Spruchreife nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde
- Anspruch auf Neubescheidung, wenn Ablehnung ermessensfehlerhaft
- Anspruch untergegangen, wenn Ablehnung ermessensfehlerfrei
IV. Rechtsverletzung der Klägers
C. Ergebnis
Quellen:
[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.
[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.