I. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich (Subsidiarität nach Art. 57 Abs. 1 AEUV)
Dienstleistung: Die vorübergehende Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten, die zeitlich beschränkt und i.d.R. gegen Entgelt erbracht werden.
2. Unionsrechtlicher Anwendungsbereich
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV
Ebenfalls nach Art. 62 i.V.m. Art. 54 I AEUV Gesellschaften
3. Verkehrspezifisches Merkmal
Grenzüberschreitender Sachverhalt
positive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer begibt sich zum Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
negative Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungsempfänger begibt sich zum Erbringer in einen anderen Mitgliedstaat oder Empfänger nimmt Dienstleistung in Anspruch, die der Erbringer im Heimatstaat des Empfängers leistet
Korrespondenzdienstleistung: Leistung überschreitet die Grenze
4. Ausnahmen
Art. 62 AEUV i.V.m. 51 ff. AEUV
II. Eingriff
mitgliedstaatliche Maßnahme = mitgliedstaatliches Handeln und gemäß Art. 4 III EUV mitgliedstaatliches Unterlassen, bei Pflicht zum Tätigwerden
analoge Anwendung der Keck-Formel
Bei der Keck-Formel ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.
1EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.III. Rechtfertigung
- geschriebene Rechtfertigungsgründe nach Art. 62 AEUV i.V.m Art. 52 AEUV
- ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Gebhard- Formel)
Quellen:
[1] EuGH, Urt. v. 24. November 1993, Rs. C-267/91 u. C-268/91.