Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Antrag ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, wenn die Streitigkeit trotz grundsätzlicher Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges einem anderen Gericht durch ein formelles Bundesgesetz zugewiesen ist.
3Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.II. Statthafte Antragsart
Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren.
Gemäß § 123 V VwGO ist ein Antrag nach § 123 VwGO ist nur statthaft, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage und kein Anfechtungswiderspruch statthaft wären.
III. Antragsbefugnis
Der Antragsteller ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, wenn er plausibel geltend macht, dass eine Verletzung in eigenen Rechten durch die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes möglich ist
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
str., nach der h.M. nur in den Fällen des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO
V. Antragsgegner, § 78 VwGO analog
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Keine vorherige Erhebung der Anfechtungsklage erforderlich, § 80 V 2 VwGO
Vorherige oder mindestens gleichzeitig mit Eilantrag Widerspruchseinlegung erforderlich (str)
Keine Unzulässigkeit in der Hauptsache (insbesondere eine etwaige Verfristung)
B. Begründetheit
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund iSd. § 123 VwGO glaubhaft gemacht hat.
Sicherungsanordnung: Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Regelungsanordnung: Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint.
I. Anordnungsanspruch
1. Anspruchsgrundlage
2. Bestehen des Anspruchs
- Tatbestand des Anspruchsgrundlage
- Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage
II. Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit)
Bestehen eines besonderen Eilbedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Sicherungsanordnung: Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung des Rechts infolge drohender Veränderung des Status Quo 2.
Regelungsanordnung:Drohen wesentlicher Nachteile oder von Gefahr oder sonstige Gründe für Eilbedürftigkeit.
III. Glaubhaftmachung iSd. § 123 III VwGO iVm. §§ 920 II, 294 ZPO 1.
IV. Entscheidung des Gerichts
Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Ausnahme: effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet eine derartige Entscheidung, Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache
Quellen:
[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.
[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
[3] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.