Die Anfechtungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
Inkludiere Inhalt: Aufdrängende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, wenn die Streitigkeit trotz grundsätzlicher Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges einem anderen Gericht durch ein formelles Bundesgesetz zugewiesen ist.
3Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll.
III. Klagebefugnis
Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes immer klagebefugt.
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
V. Klagegegner, § 78 VwGO
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO
VII. Frist § 74 VwGO
B. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist gem § 113 Abs. 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
2. Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage
IV. Rechtsverletzung der Klägers
C. Ergebnis
Quellen:
[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.
[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
[3] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.