I. Notstandslage
1. Lebensgefahr
Gefahr für Leben des Täters oder ihm nahe stehenden Personen i.S.d. § 11 I Nr. 1 StGB
Todesgefahr liegt vor, wenn der Täter eine andere Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.
2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.2BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
II. Notstandshandlung
1. Die Handlung ist nicht bereits durch § 34 StGB gerechtfertig oder nach § 35 StGB entschuldigt.
2. Nach ethicher Gesamtbetrachtung das einzige probate Mittel, um größeres Übel zu vermeiden.
III. Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar
Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB analog
III. Subjektives Element
Kenntnis und Abwendungswille
Der Täter muss mit Gewissensnot in Kenntnis der Gefahr mit Abwendungswillen gehandelt haben
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] BGHSt 49, 34, 44.
[2] BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.