I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.1BGHSt 24, 382; Roxin NJW 1996, 2038; OLG Hamm NJW 82, 2456; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 142 Rdn. 5.
b) Unfallbeteiligter
c) Entfernen vom Unfallort
Der Unfallort ist die Stelle, an der der Unfall sich ereignet hat, wobei der gesamte Unfallablauf vom Beginn bis zum Ende (wozu auch noch das Zum-Stillstand-Kommen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit gehört). 2MüKo-StGB/Zopfs, 2. Auflage München 2011, § 142 Rdn. 47.
d) Nach Ablauf der Wartefrist (Nr. 1) oder
e) Berechtigt oder entschuldigt (Nr. 2)
Berechtigt hat sich derjenige Unfallbeteiligte entfernt, der sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat, wenn also Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen. 3Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 46 Rdn. 25 ff.; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 142 Rdn. 23 ff.
f) Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen (unverzüglich)
g) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.h) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
6BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. § 142 IV StGB
V. Ergebnis
Quellen:
[1] BGHSt 24, 382; Roxin NJW 1996, 2038; OLG Hamm NJW 82, 2456; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 142 Rdn. 5.
[2] MüKo-StGB/Zopfs, 2. Auflage München 2011, § 142 Rdn. 47.
[3] Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 46 Rdn. 25 ff.; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 142 Rdn. 23 ff.
[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[6] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.