I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt
(1) Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeug i.S.d. § 248b StGB ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes, Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug.
1Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Rn. 4.(2) Fahrrad
b) Handlung
(1) Ingebrauchnahme
Als Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges ist dessen bestimmungsgemäße Benutzung als Fortbewegungsmittel zu verstehen.2BGHSt 11, 44.
(2) gegen den Willen des Berechtigten
Gegen den Willen des Berechtigten zu handeln setzt den erkennbaren oder mutmaßlich entgegenstehenden Willen voraus.
3Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449.c) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.d) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
6BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, (§ 248b III)
V. § 248b I
VI. Ergebnis
Quellen:
[1] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Rn. 4.
[2] BGHSt 11, 44.
[3] Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449.
[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[6] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.