I. Tatbestand des § 226 I StGB
1. Objektiver Tatbestand des § 223 I StGB
2. Erfolgsqualifikation des § 226 I StGB
a) schwere Folge (§§ 226 I Nr. 1 - 3)
(1) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit
(2) Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds
Glieder sind äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind.
1BGHSt 28, 100, 102; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 15 Rdn. 7; Wallschläger JA 2002, 390, 396.(3) Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung
Eine dauernde, erhebliche Entstellung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt ist. Die Entstellung braucht nicht stets sichtbar zu sein.2BGHSt 17, 161 (163); Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 226 Rn. 4; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 15 Rn. 18 ff.
Siechtum ist der Zustand, in dem der Verletzte unter chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt.
3Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 226 StGB, Rn.11.
b) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
4RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.c) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.5OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Beim tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang müsste der qualifizierte Erfolg gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein. 6Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, Rn. 285.
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands des § 223 I StGB
b) Fahrlässigkeit (§18 StGB) hinsichtlich des erfolgsqualifizierenden Tatbestandes des § 226 I StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafmildung gem. § 226 III StGB
V. Ergebnis
Quellen:
[1] BGHSt 28, 100, 102; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 15 Rdn. 7; Wallschläger JA 2002, 390, 396.
[2] BGHSt 17, 161 (163); Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 226 Rn. 4; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 15 Rn. 18 ff.
[3] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 226 StGB, Rn.11.
[4] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[5] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[6] Wessels/Hettinger, StrafR BT I, 36. Auflage Heidelberg 2012, Rn. 285.