I. Verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO
1. Misshandlung
Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.1BGH GrS, StV 1996, 465.
2. Herbeiführen oder Ausnutzung der Ermüdung des Beschuldigten
3. Verabreichung von Mitteln, die hemmungslösende oder betäubende Wirkung haben
4. Täuschung
Kriminalistische List und Fangfragen sind erlaubt
II. Rechtsfolge
Nach § 136a III StPO Beweisverwertungsverbot, allerdings keine Fernwirkung.
Quellen:
[1] BGH GrS, StV 1996, 465.