I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
Eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB ist eine intellektuelle und zur Irreführung dienliche Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, das durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen hervorgerufen wird.
1Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 263 Betrug, Rn. 9.b) dadurch Irrtum des Getäuschten
Infolge der Täuschung muss kausal entweder eine Fehlvorstellung hervorgerufen worden sein oder aufrechterhalten werden.2Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 16; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 263 Rdn. 20.
c) dadurch Vermögensverfügung
Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar eine Vermögensminderung bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten Person herbeiführt.3BGHSt 14, 170, 171.
d) dadurch Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn das Vermögen einer Person gegen ihren (wahren) Willen vermindert ist. 4Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 263 Rdn. 226.
e) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
5RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.f) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.6OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
7BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.b) Bereicherungsabsicht
Die Bereicherungsabsicht verlangt das Streben nach einem Vermögensvorteil, d.h. nach einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Wertes. 8Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 237; BGHSt 42, 268, 271.
c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Bereicherung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. §§ 247, 248a StGB
V. Ergebnis
Quellen:
[1] Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 263 Betrug, Rn. 9.
[2] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 16; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 263 Rdn. 20.
[3] BGHSt 14, 170, 171.
[4] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 263 Rdn. 226.
[5] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[6] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[7] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[8] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 237; BGHSt 42, 268, 271.