I. Unselbständige Beweisverwertungsverbote
Unselbständige Beweisverwertunsverbote knüpfen an konkrete Verfahrensvorschriften an. Diese verbieten, dass der Sachverhalt vollständg oder auf eine bestimmte Weise aufgeklärt wird.
II. Selbständige Beweisverwertungsverbote
Ein selbständiges Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn die Beweiserhebung rechtmäßig, die Verwertung jedoch unzulässig ist. Die Kontrolle der Verwertbarkeit orientiert sich dabei im Wesentlichen anhand der grundrechtlich geschützten Rechte und den Verfahrensgrundsätzen.
III. Relatives Beweisverwertungsverbot
Ein relatives Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn die Verletzung eines Beweiserhebungsverbots zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
IV. Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots
Soweit ein Beweisverwertungsverbot eingreift, sagt dies noch nicht über die Frage, inwiefern dies auch Konsequenzen für solche Erkenntnisse hat, die erst aufgrund dieses Beweismittels erlangt wurden. Nach der h.M. ist die Fernwirkung grundsätzlich ausgeschlossen.