Die hM sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt.
I. Dispositionsfähiges Rechtsgut
II. fehlende Einwilligungserklärung
keine ausdrückliche Einwilligungserklärung
eine vorherige Befragung des Rechtsgutträgers ist nicht möglich
III. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsträgers
Für die Einwilligungsfähigkeit muss der Einwilligende nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. 1Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.
IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsträgers (ex ante)
V. Subjektives Element
Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374.