I. Ermittlungsverfahren, §§ 160 - 177 StPO
1.Voraussetzung
Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.
2. Ende
Hinreichender Tatverdacht = der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss über 50 Prozent liegen.
Wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, folgt die Einstellung des Verfahrens, § 170 II StPO
II. Zwischenverfahren, §§ 119- 211 StPO
1. Voraussetzung
Eingang der Anklageschrift bei Gericht
2. Ende des Zwischenverfahrens
a) Hinreichender Tatverdacht (+)
Eröffnungsbeschluss, § 203, § 207 StPO
b) Hinreichender Tatverdacht (-)
Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO
III. Hauptverfahren, §§ 213- 295 StPO
1. Voraussetzung
Wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens
2. Ende des Hauptverfahrens
Wenn die Schuld zweifelsfrei ist und kein Verfahrenshindernis vorliegt, folgt die Verurteilung.
Wenn die Schuld nicht zweifelsfrei ist, folgt ein Freispruch.
c) Verfahrenshindernis
Prozesshindernis, § 260 Abs. 3 StPO