I. Voraussetzungen
1. Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein beschleunigtes Verfahren, § 417 StPO
2. Es liegt ein einfacher Sachverhalt vor
3. Die Beweislage ist klar
4. Zuständigkeit des Amtsgerichts
II. Vorteile
1. Es gibt kein Zwischenverfahren
2. Erleichterte Beweisaufnahme
3. Auch bei Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB möglich.
In der Praxis sind beschleunigte Verfahren eher der Ausnahmefall, denn die Voraussetzungen sind für die Staatsanwaltschaft ungünstig sind und ein Sachverhalt nicht immer klar ist.