Die Fortsetzungsfeststellunsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, wenn die Streitigkeit trotz grundsätzlicher Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges einem anderen Gericht durch ein formelles Bundesgesetz zugewiesen ist.
3Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage bzw., in analoger Anwendung, der Verpflichtungsklage erledigt. Erledigt sich der Verwaltungsakt vor der Klageerhebung, kommt eine Fortsetzungsfestellungsklage gem § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog in Betracht.
III. Klagebefugnis
Anfechtungsklage: Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes immer klagebefugt.
Verpflichtungsklage: Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der behördlichen Antragsablehnung oder der behördlichen Untätigkeit und der Verletzung des Klägers in seinen Rechten oder Möglichkeit eines Anspruchs auf Erlass des beantragten VA.
IV. Feststellungsinteresse
Gem. § 113 I 4 VwGO muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bestehen. Es genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Zudem muss es sich um eine der folgenden Fallgruppen handeln:
Eine Wiederholungsgefahr liegt dann vor, wenn in absehbarer Zeit ein vergleichbarer Sachverhalt droht.
Von dem erledigten Verwaltungsakt bzw. der behördlichen Untätigkeit geht eine anhaltende diskriminierende Wirkung aus.
Ein Präjudizinteresse ist dann gegeben, wenn der Kläger durch den erledigten VA wirtschaftliche Nachteile erlitten hat und nun auf Schadensersatz oder Entschädigung klagen will.
Tiefgreifende, sich typischerweise schnell erledigende Grundrechtseingriffe.
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
V. Klagegegner, § 78 VwGO analog
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO
VII. Frist § 74 VwGO
B. Begründetheit
Anfechtungssituation: Die FFK ist begründet, soweit der Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war und der Kläger dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde.
Verpflichtungssituation: Die FFK ist begründet, soweit die Versagung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, ihm also der geltend gemachte Anspruch zugestanden hätte oder er einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt hätte.
Quellen:
[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.
[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
[3] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.