Die Feststellungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten immer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.Wenn eine solche nicht in Betracht kommt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Die Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Organe von Verfassungsrang über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)2BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, wenn die Streitigkeit trotz grundsätzlicher Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges einem anderen Gericht durch ein formelles Bundesgesetz zugewiesen ist.
3Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO.
Die Feststellungsklage ist gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.
III. Feststellungsinteresse
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben. Darunter fällt jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und ideelle Interesse.
IV. Klagebefugnis (str.)
Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er durch das Rechtsverhältnis in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie).
V. Vorverfahren, § 68 VwGO
VI. Klagegegner, § 78 VwGO analog
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 61 VwGO, § 62 VwGO
VIII. Frist § 74 VwGO
B. Begründetheit
Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das behauptete Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, bzw. soweit der Verwaltungsakt nichtig ist.
C. Ergebnis
Quellen:
[1] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.
[2] BVerwG NJW 1985, 2346; Detterbeck, VerwaltungsR AT, Rdn. 1327.
[3] Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.