A. Eingriff in den Schutzbereich
I. Personeller Schutzbereich
1. Natürliche Person
II. Sachlicher Schutzbereich
1. Gegenstand "Gewissen"
Eine Gewissensentscheidung ist jede ernstliche sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. 1BVerfGE 12, 45, 55; BVerfGE 48, 127, 173; BVerwGE 127, 302, 325 u. 326; Jarass/Pieroth, 13. Auflage München 2014, Art. 4 Rdn. 45.
2. Geschütztes Verhalten
III. Eingriff in den Schutzbereich
1. Forum internum
2. Forum externum
B. Rechtfertigung des Eingriffs
I. Festlegung der Schranke
Für die Gewissensfreiheit existiert kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt. Eingriffe können daher nur auf Grundlage verfassungsimmanenter Schranken gerechtfertigt werden (BVerwGE 105, 73, 78; Jarass/Pieroth, GG, Art. 4, Rn. 50)
II. Schranken-Schranke
1. Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des formellen Gesetzes
2. Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden materiellen Gesetzes
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Quellen:
[1] BVerfGE 12, 45, 55; BVerfGE 48, 127, 173; BVerwGE 127, 302, 325 u. 326; Jarass/Pieroth, 13. Auflage München 2014, Art. 4 Rdn. 45.