Die Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist umstritten (§§ 1004, 12, 862, 906 BGB analog; Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG; Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG; Abwehrfunktion der Grundrechte), er ist aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.
I. Hoheitliches Handeln
II. Eingriff in ein subjektives-öffentliches Recht
III. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes
IV. Kausalität zwischen II. und III.
V. Fortdauern des rechtswidrigen Zustandes
VI. Wiederherstellung möglich und zumutbar
VII. Rechtsfolge
- Wiederherstellung des status quo ante durch Beseitigung der unmittelbaren, typischen Folgen des Eingriffs, d.h. Beseitigung aller Folgen, die in Risikobereich der Behörde fallen und ihr zuzurechnen sind.
- ggfs. Mitverschulden, § 254 BGB analog (str.)