I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: Sache
Die ein anderer aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat rechtswidrig erlangt hat.
b) Handlung
(1) Ankaufen
(2) sonst sich oder einem Dritten verschaffen
„Einem Dritten verschaffen“ liegt dann vor, wenn der Hehler, ohne selbst Besitz zu erlangen, aus eigenem Interesse dafür sorgt, dass die durch die Vortat erlangte Sache an einen Dritten gelangt, z.B. indem er die Sache unmittelbar vom Vortäter an einen Dritten vermittelt. Gehilfe ist, wer beim Verschaffen der Beute für den Dritten von dessen Weisungen abhängig ist.1BGH NStZ-RR 2012, 247; Fischer § 259 Rn 14; Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 24.
(3) Absetzen
(4) Absatzhilfe
Absatzhilfe ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei der Beuteverwertung in dessen Interesse. Beim Absetzen hilft, wer den Vortäter in seinem wirtschaftlichen Interesse bei dessen Absatzbemühungen unmittelbar und unselbständig unterstützt.
2BGH GA 1984, 427; BGH NJW 1990, 2898; BGH v. 30.08.2007, 3 StR 200/07, NStZ 2008.2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
3BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.b) Bereicherungsabsicht
Die Bereicherungsabsicht verlangt das Streben nach einem Vermögensvorteil, d.h. nach einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Wertes. 4Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 237; BGHSt 42, 268, 271.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] BGH NStZ-RR 2012, 247; Fischer § 259 Rn 14; Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 24.
[2] BGH GA 1984, 427; BGH NJW 1990, 2898; BGH v. 30.08.2007, 3 StR 200/07, NStZ 2008.
[3] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.
[4] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 237; BGHSt 42, 268, 271.