A. Ermächtigungsgrundlage
§ 49 Abs. 1 VwVfG, soweit keine spezialgesetzliche Regelung existiert
B. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs
C. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs
I. Rechtmäßiger Erst-Verwaltungsakt
Entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
II. Belastender oder begünstigender Verwaltungsakt
Bei begünstigendem Verwaltungsakt: Grundsätzlich kein Widerruf wegen des Vertrauensschutzes des Bürgers.
Ausnahmen gem. § 49 Abs. 2 u. 3 VwVfG möglich
III. Rechtsfolge
Ermessen, § 49 Abs. 1 VwVfG