Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Welche Zwecke dem Gemeinwohl dienen, ist dabei dem Gesetzgeber überlassen. 1BVerfGE 38, 175, 180; BVerwGE 87, 241, 243.
I. Formell-gesetzliche Grundlage
II. Rechtfertigung durch das Allgemeinwohl, Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG
III. Verhältnismäßigkeit
IV. Junktim-Klausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG
Quellen:
[1] BVerfGE 38, 175, 180; BVerwGE 87, 241, 243.