I. Vorlageberechtigung
Jedes Gericht i.S.d. Art. 92 GG.
II. Zulässiger Vorlagegegenstand
- jedes förmliche nachkonstitutionelle Gesetz
- vorkonstitutionelle Gesetze nur, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber sie „in seinen Willen aufgenommen hat“
III. Entscheidungserheblichkeit
Anhängigkeit eines Rechtsstreits, in welchem bei Verfassungswidrigkeit des vorgelegten Gesetzes anders zu tenorieren wäre als bei Verfassungsmäßigkeit
IV. Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit
V. Form
Schriftform mit Begründung der Verfassungswidrigkeit (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).