A. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme
§ 48 VwVfG, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen eingreifen
B. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
I. Zuständigkeit
II. Verfahren
III. Form
C. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
I. Rechtswidriger Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Erlasses
Der ursprüngliche Verwaltungsakt muss im Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen sein.
II. Belastender oder begünstigender Verwaltungsakt
Wenn begünstigend i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG, gilt ein Rücknahmeverbot bei schutzwürdigem Vertrauen des Begünstigten.
Wenn begünstigend i.S.d. § 48 Abs. 3 VwVfG, gilt kein Bestandsschutz, allerdings ein Vermögensschutz
III. Rechtsfolge: Ermessen, § 48 Abs. 1 VwVfG