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Kapitel 2 - Abberufung
§ 46 Allgemeine Vorschriften
§ 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 49 Stimmabgabe
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
(Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
§ 46 Allgemeine Vorschriften
Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.