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Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 50 Berechnung der Fristen
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
(Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
§ 50 Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §
§ 186
bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.