Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Statistik des Luftverkehrs
§ 11 Erhebungsbereich
§ 12 Luftverkehrsstatistik
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
§ 14 Berichtszeitraum
§ 15 Anschriftenübermittlung
Verkehrsstatistikgesetz
(Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs - VerkStatG)
§ 15 Anschriftenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebung nach
§ 1 Nr. 6
übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.