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Abschnitt 4 - Statistik des Luftverkehrs
§ 11 Erhebungsbereich
§ 12 Luftverkehrsstatistik
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
§ 14 Berichtszeitraum
§ 15 Anschriftenübermittlung
Verkehrsstatistikgesetz
(Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs - VerkStatG)
§ 14 Berichtszeitraum
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach
§ 1 Nr. 5 und 6
ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.