(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

    1. für das Luftfahrzeug: Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

    2. für den Flug: Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

    3. für die Fluggäste:

      a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

      b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

    4. für die Fracht- und Postgüter:

      a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

      b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

    1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

    2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

    3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.