(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.