(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf 1. Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes, 2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes, 3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes, 4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes
sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.
(2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.
(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.