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Zweiter Abschnitt - Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
§ 24 Zulässigkeit der Vereinigung
§ 25 Voraussetzungen der Vereinigung
§ 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
§ 27 Wirkung der Vereinigung
§ 28 Teilung
§ 29 Austausch
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 24 Zulässigkeit der Vereinigung
Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.