(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.