1. Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) bezeichneten Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten voll in Anspruch genommen werden können.
2. In § 1 Abs. 2 sind die Worte "in die Umstellungsrechnung einstellen" zu ersetzen durch das Wort "berechnen".
3. Ausgleichsforderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 sind nur Ausgleichsforderungen nach § 45 Abs. 1 und 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes.
4. Es treten
a) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 Satz 1 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 2 der Bankenverordnung" die Worte "§ 45 Abs. 3 Buchstabe b des Umstellungsergänzungsgesetzes",
b) in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23 Nr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 3 der Bankenverordnung" die Worte "§ 45 Abs. 3 Buchstabe c des Umstellungsergänzungsgesetzes",
c) in § 1 Abs. 3 Satz 3 an die Stelle der Worte "nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung" die Worte "nach § 5 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488)",
d) in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 Satz 1, Abs. 11 Satz 3 und Abs. 13 und § 25 Abs. 1 und 2 an die Stelle der Worte "20. Juni 1948" und "21. Juni 1948" die Worte "Stichtag der Altbankenrechnung",
e) in § 3 Abs. 1 und 3 an die Stelle der Worte "im Bundesgebiet" die Worte "in Berlin oder im Saarland",
f) in § 6 Abs. 1, 3 und 5 an die Stelle der Worte "Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948" die Worte "Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952",
g) in § 6 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte "mit 70 vom Hundert" die Worte "mit 90 vom Hundert",
h) in § 6 Abs. 3 Satz 1 an die Stelle der Worte "der erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare" die Worte "der letzte vor dem 1. Januar 1953 feststellbare",
i) in § 6 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle der Worte "bis zum 31. Dezember 1952" die Worte "nach dem 20. Juni 1948",
j) in § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 4 und § 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 an die Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "§ 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes" und in § 18 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Worte "der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes",
k) in § 18 Abs. 5 an die Stelle der Worte "1. Mai 1949" und "1. Oktober 1949" die Worte "1. Januar 1953",
l) in § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 4 an die Stelle der Worte "21. Juni 1948" die Worte "1. Januar 1953",
m) in § 18 Abs. 8 Satz 3 an die Stelle der Worte "gekürzt um 3 vom Hundert" bis "entfallen" die Worte "gekürzt um 12 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1956 entfallen",
n) in § 19 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 an die Stelle der Worte "1. April 1951" und in § 19 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Wortes "Währungsstichtag" die Worte "1. Januar 1953",
o) an die Stelle des § 26 § 9 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.
5. § 1 Abs. 4, §§ 11, 12 und § 19 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung.
6. Für den Ansatz von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.