Diese Verordnung gilt im Land Berlin für die Altbankenrechnungen der Berliner Altbanken nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) mit folgenden Maßgaben:

1. Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) bezeichneten Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten voll in Anspruch genommen werden können.

2. In § 1 Abs. 2 sind die Worte "in die Umstellungsrechnung einstellen" zu ersetzen durch das Wort "berechnen".

3. Ausgleichsforderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 sind nur Ausgleichsforderungen nach § 45 Abs. 1 und 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes.

4. Es treten

5. § 1 Abs. 4, §§ 11, 12 und § 19 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung.

6. Für den Ansatz von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.