(1) Berliner Altbanken haben in Höhe desjenigen Betrages, um den die im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründeten, in die Altbankenrechnung einzustellenden Passiven die in die Altbankenrechnung einzustellenden Aktiven übersteigen (Unterdeckung), einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund. Bei Altbanken, die zugleich Geldinstitute im Sinne von § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind, bleiben die in die westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) einzustellenden Aktiven und Passiven außer Betracht.
(2) Soweit nicht die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aktiven die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven übersteigen (Überdeckung), haben Altbanken zum Ausgleich der Abwicklungskosten und als vorläufiges Eigenkapital ferner einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund in Höhe des Betrages, welcher sich aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt nicht für Altbanken, die unter § 2 Buchstabe a Satz 2 fallen.
(3) Für die Berechnung des Anspruchs nach Absatz 2 sind nach Wahl der Altbank anzusetzen entweder a) 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals, soweit dieses 300.000 Reichsmark nicht übersteigt, und 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des 300.000 Reichsmark übersteigenden Teils des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder b) der Unterschiedsbetrag zwischen 250 vom Hundert der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aktiven und 100 vom Hundert der gesamten im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründeten Verbindlichkeiten, die nicht in eine westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) einzustellen sind, einschließlich der in § 37 bezeichneten Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung und derjenigen Verbindlichkeiten, welche weder auf Deutsche Mark umgestellt noch erloschen sind, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder c) 7,5 vom Hundert - bei Altbanken des öffentlichen Rechts, für die ein Gewährträger haftet, 4,5 vom Hundert - der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven mit Ausnahme der Rückstellungen.
(4) Außer Betracht bleiben bei der Berechnung des Anspruchs nach Absatz 3 Buchstaben b und c diejenigen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte, welche nach dem 21. Juni 1948 durch Neuaufnahme von langfristigen Geldern oder die Anlage dieser Gelder entstanden sind oder bei denen es sich um durchlaufende Posten handelt.
(5) Der Anspruch nach Absatz 2 ist in der Weise begrenzt, daß er nicht über den Unterschiedsbetrag zwischen einer Million Deutsche Mark und einer Überdeckung, in den Fällen des Absatzes 3 Buchstaben b und c auch nicht über fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46), hinausgeht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn a) die Altbank zum Neugeschäft zugelassen ist oder zum Neugeschäft zugelassen wird, und außerdem b) die Berliner Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Berliner Zentralbank ein allgemeinwirtschaftliches Bedürfnis für die Ausübung des Neugeschäfts anerkennt.
(6) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde soll im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zulassen, daß die Beschränkungen des Absatzes 5 insoweit keine Anwendung finden, als a) der Altbank durch die Wertpapierbereinigung für Wertpapierarten mit Stichtag nach dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds) Kosten erwachsen, die weder aus dem Vermögen noch den Erträgen der Altbank gedeckt werden können, oder b) nachgewiesen wird, daß die durch eigene Erträge der Altbank nicht gedeckten notwendigen Kosten für die Abwicklung derjenigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche am Stichtag der Altbankenrechnung vorhanden und nicht in eine westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) aufzunehmen waren, sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Altbank aus der Verwaltung der bei der Berliner Niederlassung der Altbank geführten Depots einschließlich der bei der Berliner Niederlassung der Altbank erstatteten Anmeldungen zur Wertpapierbereinigung über den Betrag von einer Million Deutsche Mark hinausgehen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 werden durch Bestätigung eines von der Altbank im Einvernehmen mit der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Bundesminister der Finanzen zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers nachgewiesen.
(7) Die Altbankenrechnung ist auf den 1. Januar 1953 aufzustellen. An die Stelle des 1. Januar 1953 treten bei Altbanken, die vor dem 1. Januar 1953 zum Neugeschäft zugelassen worden sind, der Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie die Zulassung zum Neugeschäft erhalten haben, und bei Altbanken, deren Geschäftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr deckt, der Beginn des am 1. Januar 1953 laufenden Geschäftsjahres. Das Nähere über die in die Altbankenrechnung einzustellenden Aktiven und Passiven und ihre Bewertung, über die Form der Altbankenrechnung und die ihr beizufügenden Unterlagen sowie über die Prüfung, Bestätigung und Berichtigung der Altbankenrechnung wird unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweiten, Fünfunddreißigsten und Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und des Abschnitts I dieses Gesetzes durch Gesetz des Landes Berlin geregelt.