(1) Für Verpflichtungen

    1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen und Unterhaltsbeiträgen;

    2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen auf Grund des nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes) geltenden Landesrechts für vor dem 1. April 1951 endgültig übernommene Beamte sowie Angestellte und Arbeiter mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn;

    3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;

    4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes,

die ein Geldinstitut auf Grund der §§ 63, 82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstellung gemäß § 18 gebildet werden.

(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen

    1. laufende Zahlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen am 1. April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Dienstangehörige vor dem 1. April 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes für seine Hinterbliebenen. Soweit Versorgungsleistungen für einen erst nach dem 1. April 1951 beginnenden Zeitraum bezogen werden, ist von der für diesen Fall berechneten Rückstellung der Barwert des bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigten Betrages des Versorgungsanspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen entfällt;

    2. Versorgungsverpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April 1951;

    3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten Beträge;

    4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachversicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951 als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Versicherungspflicht unterlegen hätte.

(3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert zugrunde zu legen.

(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.