(1) Abschnitt I dieses Gesetzes gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Soweit in den §§ 1, 2 und 5 auf Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
(2) In den auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, mit welcher Maßgabe diese in Berlin anzuwenden sind.