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Vierter Abschnitt - Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 17 Prüfungsbescheinigung
§ 18 Nicht bestandene Prüfung
§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins - TfPV)
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten.
Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.