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Vierter Abschnitt - Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 17 Prüfungsbescheinigung
§ 18 Nicht bestandene Prüfung
§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins - TfPV)
§ 17 Prüfungsbescheinigung
Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.
Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.