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Dritter Abschnitt - Durchführung der Prüfung
§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation
§ 7 Anforderungen an die Prüfer
§ 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 11 Ausweispflicht und Belehrung
§ 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße
§ 13 Rücktritt und Nichterscheinen
§ 14 Verschwiegenheit
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins - TfPV)
§ 14 Verschwiegenheit
Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.