(1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde.
(4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.