Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Sechster Teil - Schlußvorschriften
§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 89 Gebührenfreiheit
§ 90 Vordrucke
§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 92 Amtshilfe
§ 93 Wahlen in besonderen Fällen
§ 94 Stadtstaaten-Klausel
§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 94 Stadtstaaten-Klausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.