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Sechster Teil - Schlußvorschriften
§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 89 Gebührenfreiheit
§ 90 Vordrucke
§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 92 Amtshilfe
§ 93 Wahlen in besonderen Fällen
§ 94 Stadtstaaten-Klausel
§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 89 Gebührenfreiheit
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.