(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger, die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums, der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.
(2) Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.